Subsidiaritätsprinzip – Kapitel 2 eu

National law – EU – Legal system – module 2

Subsidiarität ist ein Grundsatz der EU, der besagt, dass die Union nur dann handeln muss, wenn ihre Ziele von einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität schützt, ähnlich wie der Grundsatz der Übertragung, die Rechte der Mitgliedstaaten und bestimmt den Umfang der rechtmäßigen Autorität der EU (*14). Der Grundsatz stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Maßnahmen treffen und ihre eigenen Entscheidungen treffen können, ermächtigt aber die EU, einzugreifen, wenn ein Mitgliedstaat allein aufgrund „des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme kein ausreichendes Ziel erreichen kann.“ Dieses Prinzip ist wichtig, weil es die Macht nahe bei den Menschen hält und dafür sorgt, dass die EU die Staatsmacht nicht außer Kraft setzt. Maßgebliche Teile der Verträge zum Subsidiaritätsprinzip sind Artikel 5 Absatz 3 EUV und Protokoll (Nr. 2).

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