Special forms in forming companies – Kapitel 4 de

National law – DE – Legal system – chapter 4

Personengesellschaften

Die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft kann nur von Freiberuflern, wie z.B. Ärzte oder Anwälte gewählt werden. Neben Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft haften die Partner auch persönlich an die Gläubiger für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Sie können jedoch die Haftung für Schadensersatzansprüche wegen defekter Ausübung der freien Berufe (auch unter Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen) an den Partner, der die professionelle Leistungserbringung im Rahmen der Partnerschaft oder zu begrenzen Verwalten Sie und überwachen sie unter seiner Verantwortung.

Das Recht der Personengesellschaften ist nur sehr prägnant in der Partnerschaft Companies Act geregelt worden. Durch die Möglichkeit der Gründung einer GmbH für einige Freiberufler hat Interesse in dieser Rechtsform gesunken. Personengesellschaften sind in das Registrieren von Partnerschaften auf das Amtsgericht eingetragen werden.

Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis und ist daher nach außen nicht erkennbar. Der Stille Gesellschafter bringt sich mit Geld oder einer Dienstleistung in die Gesellschaft ein. Er ist am Gewinn beteiligt, seine Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden.Begrenzte Kontrollrechte entstehen an den Stillen Gesellschafter, als eine Frage des Prinzips, das kann er nur verlangen schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses und Einblick in die Bücher und Papiere zu haben, um ihre Richtigkeit zu prüfen. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung von seinem Konto. Eine passive Balance verpflichtet nicht zur Nachzahlung als eine Frage des Prinzips, aber irrelevant wird. Bei Abweichung von der gesetzlichen Regelung (typisch), ist es eine Frage der eine atypisch stille Beteiligung zum Beispiel, wenn der Stille Gesellschafter erhält mehr Kontrollrechte oder beteiligt sich an der Verwaltung oder ähnliches.

EWIV Europäische Interessenvereinigung

Die EWIV ist die erste, dem europäischen Recht unterstehende Unternehmensform, aufgrund derer wirtschaftliche Interessen verfolgt werden können. Diese supranationale Unternehmensform soll es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erleichtern, in europäischen Förderprojekten zusammenzuarbeiten.

Die EWIV unterscheidet sich von anderen Gesellschaften hauptsächlich durch ihren Zweck. So kann eine EWIV dazu benutzt werden, bestimmte gemeinsame Aktivitäten zu entwickeln, die für das einzelne Mitglied zu teuer wären, um auf diese Weise seine Effizienz zu steigern. Wegen dieses Hilfscharakters muss die Tätigkeit der EWIV mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein.

Die Gründung einer EWIV setzt zwingend die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern aus zwei Mitgliedstaaten sowie die Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit voraus. Der Begriff der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird weit ausgelegt. So können neben privaten auch öffentliche Einrichtungen eine EWIV gründen, wenn einige der Aktivitäten einen wirtschaftlichen Charakter aufweisen.

Grundsätzlich steht der Gründung einer EWIV zu Forschungszwecken nichts im Wege. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit wird von Kommission und Mitgliedstaaten weit ausgelegt, sodass hierunter nicht nur Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter fallen, sondern auch solche mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung, die einen großen Teil der Forschungsaktivitäten ausmachen. Da die EWIV volle Rechtsfähigkeit besitzt, kann die Beteiligung der EWIV als Partner oder Koordinator an EU-Forschungsprojekten erfolgen.

Zu den Voraussetzungen der Gründung einer EWIV sind in der VO eine Anzahl von Verboten aufgelistet, um der Hilfsfunktion der EWIV gerecht zu werden. Eine EWIV darf höchstens 500 Personen beschäftigen. Zudem darf eine EWIV weder Leitung noch Kontrolle übernehmen. Die Mitglieder der EWIV haften gemeinsam unbeschränkt gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. Für eine flexible Umsetzung wird außerdem auf ein Gründungskapital der Gesellschaft verzichtet. Zur Finanzierung sind jedoch sämtliche Einlageformen möglich, zum Beispiel durch Geld-, Sach- oder Industrieanlagen sowie durch Know-how oder Technologien.

Kleine- und Mittelständische Unternehmen

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der EU-Empfehlung 2003/361 definiert. Danach zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweist.

KMU-Schwellenwerte der EU seit 01.01.2005

Unternehmensgröße Zahl der Beschäftigten und Umsatz €/Jahr oder Bilanzsumme €/Jahr
kleinst bis 9   bis 2 Millionen   bis 2 Millionen
klein bis 49   bis 10 Millionen   bis 10 Millionen
mittel bis 249   bis 50 Millionen   bis 43 Millionen

Diese Schwellenwerte gelten für Einzelunternehmen. Bei einem Unternehmen, das Teil einer größeren Gruppe ist, müssen je nach Höhe der Beteiligung die Mitarbeiterzahl und der Umsatz bzw. die Bilanzsumme der Gruppe mit berücksichtigt werden. Für statistische/empirische Analysen werden die KMU in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten bzw. der Umsatzgröße abgegrenzt:

  • Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen € Umsatz/Jahr
  • Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen € Umsatz/Jahr und kein kleinstes Unternehmen
  • Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen € Umsatz/Jahr und kein kleinstes oder kleines Unternehmen

Verflechtungen von KMU mit anderen Unternehmen können in den amtlichen Statistiken (noch) nicht berücksichtigt werden.

 

 

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