Wichtige Definitionen bezüglich der Datenschutzgesetzgebung – Kapitel 6 de

National law – DE – Legal system – chapter 6

Personenbezogene Daten: Personenbezogene Daten sind Informationen über die persönlichen oder materiellen Umstände einer bestimmten Person.

Als personenbezogene Daten gelten all jene Informationen, die Einzelangaben über ein bestimmtes Tun einer bestimmbaren natürlichen Person enthalten.

(Begriffsdefinition basierend auf BAG RDV 1986, 199 (203))

Rechte und Pflichten: Jeder hat das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die über ihn oder sie vorliegen.

Solche Daten dürfen nur für bestimmte Zwecke und auf der Grundlage der Zustimmung der betroffenen Person verarbeitet werden, wenn nicht  andere legitime Grundlage gesetzlich hierfür festgelegt wurden. Jede Person hat das Recht auf Zugang zu Daten, die über sie oder ihn gesammelt wurden. Die Einhaltung dieser Regeln wird von einer unabhängigen Stelle überwacht werden.

> Article 8 Charter of Fundamental Rights of the European Union

Datenschutzrechtliche Regelungen geteilt in zwei Hauptbereiche:

  • Datenschutz im engeren Sinne (individueller Aspekt)
    • Nach § 1 Abs. 1 BDSG ist Adressat der Regelungen des Datenschutzes im engeren Sinne das Individuum.
  • Gebiet der Datensicherung (institutioneller Aspekt)
    • a. verankert in § 9 BDSG und Anlage, zur Normierung von Grundregeln zur Systemsicherheit.

Personenbezogene Daten sind alle Daten, die Informationen über die persönlichen Beziehungen oder Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person enthalten.

Sie beinhalten:

  • Persönliche Merkamle: Name, Adresse, Beruf, E-Mail, IP-Adresse oder persönliche Nummer
  • Sachliche Umstände: Einkommen, Steuern, Eigentum
  • Besondere Auskünfte in persönlichen Daten: Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Diese Daten unterliegen einem besonderen Schutz.

Geschützte personenbezogene Daten sind anonymisierte Daten, wo die Identität der Person nicht erkennbar ist. Pseudonymisierten Daten (dem Namen der Person unter einem Pseudonym ersetzt wird) werden durch das BDSG geschützt, weil die Daten bezieht sich auf eine Person deren Identität erkennbar ist. Das BDSG schützt nicht die Daten von juristischen Personen wie Unternehmen, obwohl einige Gerichte juristische Personen Schutz gewährt haben.

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