Scheidungs und Trennung-Verordnung – Kapitel 5 de

National law – DE– Legal system – module 5

In Deutschland ein verheiratetes Paar kann in der Regel nur Scheidung einzureichen wenn das Paar mindestens ein Jahr getrennt war („Jahr der Trennung“, „Trennungsjahr“).

Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe in der Regel als beendet und eine offizielle Scheidung bei Gericht kann stattfinden.  Die Ehegatten sind nicht automatisch verpflichtet, im Jahr der Trennung Ehegattenunterhalt zu zahlen. Somit muss die empfangende Ehegatte Ehegattenunterhalt von dem anderen Ehegatten geltend machen.

In der Regel hat der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Anspruch auf Ehegattenunterhalt während des Jahres der Trennung. Auch nach der Scheidung kann dieser Anspruch geltend gemacht werden. Ansprüche können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung rechtskräftig geregelt werden.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen scheidungswilligen Ehegatten, in dem Regelungen für eine Scheidunggetroffen werden. Die Ehegatten einigen sich über das Sorgerecht, regeln den Kindesunterhalt, einigen sich über die Verteilung des Vermögens und Hausrates. Etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleiches werden festgelegt.

Nach der Scheidung gilt jedoch in der Regel der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit. In den letzten Jahren wurde die Gerichte in Deutschland sehr streng und orientierte sich stärker an dem Grundsatz der Eigenverantwortung. So ist jeder Ehegatte ist in der Regel verantwortlich für seinen eigenen Unterhalt. Je nach Bestimmungen des Ehevertrages wird aber dennoch häufig vor Gericht ein Ehegattenunterhalt eingeklagt.

Compensation for the increase in communal property (“Zugewinnausgleich”)

Wenn durch die Eheleute kein notarieller Ehevertrag eingerichtet wurde, ist jede Partei berechtigt, die Hälfte des Kapitalwert der von den Ehegatten einzuklagen, welches während der Ehe erwirtschaft wurde.

Dieses Verfahren nennt man „Zugewinnausgleichsverfahren“ „Zugewinn“ ist die positive Differenz (Gewinn) zwischen dem Wert des Besitzes eines jeden Ehegatten vor der Ehe und ihren Wert und am Ende der Ehe.

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