Grundlegende Rechte der Arbeitnehmer aufgrund von Rechtsvorschriften – Kapitel 3 de

National law – DE – Legal system – chapter 3

Mutterschutzgesetz

Seit dem 01.01. 2017 gibt es in Deutschland neue rechtliche Bestimmungen im Mutterschutzgesetz. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht beschäftigen.

  • Art der Arbeit erlaubt ist beschränkt, d.h. Tätigkeiten aus denen eine Gefährdung für das Kind hervorgehen könnten sind verboten.
  • Es kann keine Erwerbsarbeit sechs Wochen vor der Geburt oder acht Wochen nach der Geburt stattfinden.
  • Stillende Mütter haben Anspruch auf besondere Stillzeiten von mindestens einer halben Stunde zweimal pro Tag oder eine Stunde täglich.

Elternzeit

Elternzeit kann bis zum dritten Lebensjahr des Kindes genommen worden – sowohl von Männern, als auch von Frauen.

Hierbei ist zu beachten: Die Elternzeit führt dazu, dass der Vertrag “auf Eis gelegt” wird. Das bedeutet, dass ein Vertragsverhältnis besteht, aber kein Anspruch auf Bezahlung damit einhergeht.

Beide Parteien haben Rechte und Pflichten zu beachten. Das bedeutet, dass beide loyal zueinander sein müssen – zum Beispiel darf der Arbeitnehmer nicht ohne Wissen des Arbeitsgebers einer anderen Beschäftigung nachgehen. Dies stellt einen Kündigungsgrund dar. Es ist rechtlich Möglichkeit, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, dies bedarf allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers.

Wie beantragt man eine Elternzeit?
Elternzeit muss sechs Wochen vor Inanspruchnahme beim Arbeitgeber beantragt werden. Hierfür empfiehlt sich ein Anschreiben:

”Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme elternzeit für meinen Sohn …., geboren am …., für die Zeit vom … bis zum ….“

Abschließend muss der Brief unterschrieben werden und die Elternzeit kann beantragt werden.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen werden, diese darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Hierbei ist es egal, ob die Arbeitsstunden auf einen oder mehrere Arbeitgeber oder in selbstständiger Form ausgeübt werden.

Staatliche Unterstützung – Elterngeld

Das Elterngeld ist eine einkommensabhängige Leistung, die den Eltern in den ersten Lebensmonaten des Kindes eine Reduzierung oder Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit ermöglichen soll. Maximal können 14 Monatsbeträge Basiselterngeld in Höhe von 1.800 EUR und 8 Monatsbeträge Elterngeld Plus in Höhe von 900 EUR bezogen werden. Durch den Geschwisterbonus und den Mehrlingszuschlag lässt sich die Förderung noch weiter erhöhen. Das Elterngeld wird durch den Staat ausgezahlt.

Mit der Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zum 01.01.2015 wurde das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundlegend reformiert.

Beantragung

Bei der Beantragung des Elterngeldes muss zwischen dem Bezug von bisherigem Elterngeld (Basiselterngeld) und Elterngeld Plus gewählt werden. Dies müssen die Eltern monatsweise festlegen, können dies aber nachträglich noch ändern. Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, gelten als Monate, für die sie Basiselterngeld bezieht. In diesen Monaten kann dementsprechend nur Basiselterngeld bezogen werden, der Bezug von Elterngeld Plus ist nicht möglich.

Weitere Informationen sind auf der Seite des Bundesministeriums zu finden: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/fragen-und-antworten–elterngeldplus-und-partnerschaftsbonus/73798?view=DEFAULT

Arbeitsaufnahme nach der Elternzeit

Der Arbeitnehmer kann das Recht jederzeit zur Arbeitstelle zurückzukehren, da er bestehender Arbeitsvertrag vorliegt. Allerdings entscheidet der Arbeitgeber, ob die vorherige Tätigkeit auch in Teilzeit ausgeübt werden kann. Manche Arbeitgeber bieten eine betriebliche Kinderbetreuung an um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Zudem gibt es in Deutschland einen staatlichen Rechtsanspruch auf einen Platz zur Kinderbetreuung.

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