Zypern Zweig der Übersee-Gesellschaft – Kapitel 4 cy

National law – CY – Legal system – chapter 4

Es ist möglich, eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Zypern zu eröffnen. Dokumentationsanforderungen sind wie folgt: innerhalb des ersten Monats nach der Gründung muss das Unternehmen ein Memorandum und eine Satzung (beglaubigte Kopie in griechischer Sprache), eine autorisierte Liste der Direktoren einschließlich des Sekretärs und den Kommunikationsvertreter der Gesellschaft, die ihren Wohnsitz in Zypern haben müssen, einreichen. In Zypern gibt es viele ausländische Firmen. Als solche müssen sie bestimmten Regeln und Vorschriften folgen, die in den Geltungsbereich des Firmenrechts fallen.

Niederlassungen von ausländischen Unternehmen in Zypern müssen Jahresabschlüsse (mit beglaubigten Kopien in griechischer Sprache) vorlegen. Obwohl diese Unternehmen möglicherweise nur Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Land sind, müssen die Transaktionen, die diese Unternehmen in Zypern tätigen, für Besteuerung und andere Zwecke erfasst werden. Daher ist es wichtig, dass diese Unternehmen ihre Abschlüsse für die in Zypern tätigen Filialen einreichen.

Eine wichtige Anforderung ist, dass ausländische Unternehmen die Jahresabschlüsse vorlegen müssen, die bei der letzten jährlichen Generalversammlung der einzelnen Unternehmen vorgelegt wurden. Andere erforderliche Dokumentationen wären(*57):

1.Ein schriftlicher Bericht, der den Namen des Auslandsunternehmens mit Branchendetails enthält. Zusätzlich müssen die Adresse des Hauptsitzes und die Geschäftsstelle in diesen Bericht aufgenommen werden.

2.Zweck und Ziele des Auslandsunternehmens sollen ebenfalls in den Bericht aufgenommen werden.

3.Die Gründungsurkunde der Firma mit dem Memorandum und Artikel des Verbands.

4.Namen aller Direktoren und derjenigen mit erheblicher Kontrolle.

5.Name und Anschrift der Person mit Wohnsitz in Zypern, die befugt ist, im Namen des Unternehmens Dokumente entgegenzunehmen.

Darüber hinaus müssen Jahresabschlüsse dem Standard entsprechen, der gesetzlich in dem Land vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen gegründet wurde (*58). Wenn Unternehmen bereits einen geprüften Jahresabschluss an ihrem Sitz in der EU vorlegen, sind diese Unternehmen von der Vorlage von Abschlüssen auf Zweigstellenebene befreit (*59).

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