Zusammenfassung – Kapitel 2 cz

National law – CZ – Contract law – chapter 2

Durch den Vertrag haben die Parteien den Willen, sich untereinander zu verpflichten und den Inhalt des Vertrags zu regeln. Die Leistung, die Gegenstand der Verpflichtung ist, muss Natur des Eigentums sein und den Interessen des Gläubigers entsprechen, auch wenn dieses Interesse nicht nur Eigentum ist. Die Verpflichtung ergibt sich aus einem Vertrag, aus einer rechtswidrigen Handlung oder aus einem anderen rechtlichen Umstand, der nach dem Gesetz zulässig ist. Der Prozess des Vertragsabschlusses besteht aus 2 Schritten, nämlich dem Vorschlag, den Vertrag zu schließen (Angebot) und das Angebot anzunehmen (Annahme). Der Bieter (Bieter) und die Person, die das Angebot annimmt (der Akzeptant), erscheinen im Prozess des Vertragsabschlusses.

Ungültig ist ein Vertrag, bei dem jemand die Not, Unerfahrenheit, intellektuelle Schwäche, Aufregung oder Rücksichtslosigkeit der anderen Partei missbraucht und sich selbst oder einem anderen Versprechen gibt oder eine Transaktion anbietet, deren Wert es ist, sich grob zu treffen.

Von der Verpflichtung hat der Gläubiger Anspruch auf eine bestimmte Forderung gegenüber dem Schuldner, und der Schuldner ist verpflichtet, dieses Recht durch Erfüllung der Schuld zu erfüllen. Von der Verpflichtung ist der Kreditnehmer verpflichtet, etwas zu geben, etwas zu tun, sich zu enthalten oder etwas zu dulden, und der Gläubiger ist berechtigt, es von ihm zu verlangen.

Zu den häufigsten Vertragsarten gehören beispielsweise ein Kaufvertrag, ein Kredit, ein Leasingvertrag, ein Kredit, eine Kaution, ein Transportvertrag, ein Arbeitsvertrag.

Zu den Methoden der Beendigung von Verpflichtungen gehören Erfüllung, Vereinbarung, Verrechnung (wenn die Parteien gegenseitige Verpflichtungen zur Erfüllung der gleichen Art von Verpflichtungen haben), Kündigung durch Zahlung einer Abfindung, Verschmelzung der Person des Gläubigers und des Schuldners, Schuldenerlass, Kündigung, Rücktritt, anschließende Unmöglichkeit der Erfüllung und Tod des Schuldners oder des Gläubigers.

 

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