Was ist ein Vertrag? – Kapitel 2 sp

National law – SP – The Spanish Legal System – chapter 2

Der Begriff des Vertrags ist der gleiche wie der des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1889, „ein Vertrag besteht, da einer oder eine Gruppe von Personen zustimmt, einander zu verpflichten, etwas zu geben oder eine Dienstleistung zu erbringen“. In einem Vertrag ist es möglich, die objektive, rechtliche Situation zu bezeichnen, die aus dem Vertrag kommt und die Rechte und Pflichten für alle eingeschlossenen Teile ohne Variationen aufgrund der Umwelt (Markt, Geschäft …) hervorbringt.(Ministerio de Gracia y Justicia)

2.1.1.   Vertragselemente

Die Elemente eines Vertrags können als wesentlich, natürlich oder zufällig definiert werden.

Natürliche Elemente

Jene Elemente, die für jede Vertragsart in der Vorschau angezeigt werden und Teil davon sind, es sei denn, die Parteien beschließen, sie zu löschen.

Zufällige Elemente

Zufällige Elemente sind solche, die von den Parteien im Vertrag auf der Grundlage eines Vertragsgrundsatzes eingeführt werden.

Wesentliche Elemente

Diejenigen, die notwendig sind, damit der Vertrag existiert. Sie sind in Artikel 1.261 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten: Angebot und Annahme, bestimmte Gegenstände, die Gegenstand des Vertrages sind, und Verpflichtung, begründet zu werden. (Rodríguez 2016)

2.1.2.   Angebot und Annahme

Nach dem Artikel 1262 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches „wird die Annahme durch die Versammlung des Angebots und die Annahme über die Sache und Ursache, die den Vertrag bilden sollte, manifestiert“. Angebot und Annahme sind Willenserklärungen zugleich. Häufig sind sie in einem einzigen Dokument enthalten, das von beiden Teilen gleichzeitig unterzeichnet wird. Es kann jedoch vorkommen, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an verschiedenen Orten ausgegeben werden, auch wenn sie sich nicht in den Dokumenten widerspiegeln.

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass das Formular keine wesentliche Voraussetzung für den Vertrag ist, so dass das Angebot und die Annahme keiner Form unterliegen. (Derecho en la Red)

2.1.3.   Die Vertragsintention

Die Vertragsintention ist Gegenstand der allgemeinen Rechtstheorie und beinhaltet die Anerkennung einer Befugnis, die von allen Parteien gewünschten Ziele und Interessen zu regeln. Es ist auch die Grundlage von Verträgen, was bedeutet, dass der Einzelne die Freiheit hat, über die Vertragsvergabe zu entscheiden oder nicht; Außerdem haben die Teile die Wahlfreiheit hinsichtlich der Art des Vertrags; Teile können frei atypische Verträge feiern; und schließlich haben die Parteien die Möglichkeit, den Inhalt der typischen Verträge zu ändern. Die Vertragsfreiheit hat jedoch eine Reihe von Beschränkungen, die im Zivilgesetzbuch festgelegt sind. (Iberley)

2.1.4.   Vertragskapazität und Minderjährige

Die folgenden Gruppen können geben (Sanahuja Miranda Asociados):

  • Minderjährige, die nicht emanzipiert sind (es sei denn, die gesetzlich erlaubten Verträge werden von ihnen selbst oder mit Unterstützung ihrer Vertreter ausgeführt, und Verträge über Güter und Dienstleistungen, die für ihr Alter und ihre soziale Nutzung typisch sind).
  • Personen mit gesetzlich veränderter Befähigung, in der gesetzlichen Einigung vereinbarten Bedingungen.

Bei emanzipierten Minderjährigen wird diese Situation unter folgenden Umständen eintreten:

  • 16 oder älter
  • Vereinbarung derjenigen, die das Sorgerecht besitzen.
  • Gesetzliche Konzession.

2.1.5.   Unternehmen oder juristische Personen

Juristische Personen haben, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (die unabhängig von denen jedes ihrer Mitglieder ist), die volle Fähigkeit, Vertragsverhältnisse zu betreiben und zu festigen.

2.1.6.   Unzurechnungsfähige Personen

Sie können in Verträge eingreifen, solange sie bei Bedarf rechtlich unterstützt werden. Die erforderlichen Daten sind:

  • Vormundschaft: Vollmacht, die einem Erwachsenen auferlegt wird, sich um eine Person und ihre Güter zu kümmern, wenn sie nicht in der Lage ist, dies alleine zu tun.
  • „Curatela“: Rechtsinstitution, durch die die Person, die die Fähigkeiten von Behinderten ergänzt, dies in allen erforderlichen Rechtsakten und Rechtsgeschäften tut.
  • Legale Beklagte
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