Rücktrittsrecht – Kapitel 2 de

National law – DE – Legal system – chapter 2

Das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, kann als gesetzliches Rücktrittsrecht bei vertraglichen Leistungsstörungen gegeben sein, wenn also ein Vertrag nicht oder nur mangelhaft erfüllt wurde, oder durch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, der so genannnte Rücktrittsvorbehalt.

Die gesetzlichen Regelungen für beide Varianten des Rücktritts gelten für alle gegenseitigen Verträge, also Rechtsgeschäfte bei denen eine Leistung und eine Gegenleistung (in der Regel: „Geld gegen Ware“ bzw. „Geld gegen Leistung“) vereinbart oder bereits bewirkt wurden. Typische gegenseitige Verträge sind: Kaufvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag. Auch der Mietvertrag und der Arbeitsvertrag sind gegenseitige Verträge, jedoch kann hier statt einem Rücktritt die Kündigung aus wichtigem Grund (auch außer- ordentliche Kündigung) das geeignete Rechtsmittel sein.

Für beide Varianten des Rücktritts gilt darüber hinaus, dass der erklärte Rücktritt endgültig ist. Somit kann derjenige, der vom Vertrag zurückgetreten ist, später auch keine Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen mehr verlangen, falls sich seine Interessen geändert haben. Ein Rücktritt ist grundsätzlich unwiderruflich.

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