Kooperative – Kapitel 4 cz

National law – CZ – Business law – chapter 4

Es bestehen enge Beziehungen zwischen Unternehmen und Genossenschaften, auch wenn sie voneinander getrennt sind.

Grundmerkmale

-eine Gemeinschaft von nicht festgeschriebenen Personen, die zum Zweck der gegenseitigen Unterstützung ihrer Mitglieder oder Dritter gegründet wurde, möglicherweise zum Zwecke der Geschäftsabwicklung

-hat wenigstens drei Mitglieder

Gründer der Genossenschaft ist die Person, die den Antrag bei der Gründungsgenossenschaft spätestens zum Beginn der konstituierenden Sitzung eingereicht hat, hat es nicht zurückgenommen, sein Antrag wurde genehmigt und hat die Bedingungen für die Mitgliedschaft und seine Schaffung, außer der Erfüllung der Pfandpflicht oder der Schaffung eines Arbeitsverhältnisses erfüllt

-Die Genossenschaft kann Wohneigentum sein =Um die Wohnbedürfnisse ihrer Mitglieder zu sichern, kann sie Wohnhäuser mit Wohnungen und Nichtwohnräumen verwalten, die anderen Personen gehören, sozial = entwickelt systematisch gemeinschaftsbasierte Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts zum Zwecke der Arbeit und sozialen Integration benachteiligter Personen in die Gesellschaft, mit der Priorität, lokale Bedürfnisse zu erfüllen und lokale Ressourcen entsprechend dem Wohnort und der Kompetenz der Sozialgenossenschaft zu nutzen, insbesondere im Bereich der Schaffung von Arbeitsplätzen, sozialer Dienste und Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnungswesen und nachhaltige Entwicklung

 

Satzungen

-Die konstituierende Sitzung der Genossenschaft wählt zusätzlich zur Annahme der Satzung die Mitglieder der Genossenschaften und genehmigt die Art und Weise der Erfüllung des Grundbeitrags und gegebenenfalls den Eintrittspreis

-Der Entwurf der Satzung wird von einem Mitautor verfasst, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die vom Antragsteller für die Gründung einer Genossenschaft schriftlich dazu ermächtigt wurde

 

Gesetzliche Autorität

Genossenschaften sind

  1. a) Mitgliedstreffen – die Mitglieder der Genossenschaft, der Liquidator und die Personen, denen eine andere gesetzliche Regelung zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung berechtigt ist, können zurücktreten, wenn die Mehrheit der Mitglieder mit der Mehrheit aller Stimmen anwesend ist, die Mitglieder der Kooperative, jedes Mitglied hat eine Stimme in einer Abstimmung
  2. b) der Aufsichtsrat – es ist das statutarische Organ einer Genossenschaft, es ist verantwortlich für die Leitung der Genossenschaft, es erfüllt die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, sofern es nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften steht, sorgt für die ordnungsgemäße Führung der Buchführung, legt der Mitgliederversammlung die Abschlüsse und die Gewinne oder Verluste zur Genehmigung vor, hat drei Mitglieder, wählt seinen Vorsitzenden und gegebenenfalls einen oder mehrere Vizepräsidenten, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass sie von einer Hauptversammlung gewählt werden, mit der Mehrheit aller ihrer Mitglieder
  3. c) die Prüfungskommission – kontrolliert alle Aktivitäten der Genossenschaft, diskutiert die Beschwerden der Mitglieder und kann Informationen und Unterlagen über die Geschäftsführung der Genossenschaft verlangen, In Ausübung ihrer Zuständigkeit ist die Kommission unabhängig von den anderen Organen der Genossenschaft, gibt eine schriftliche Stellungnahme zu jedem Finanzbericht ab, zur Zahlung des Verlusts der Genossenschaft und zum Vorschlag für eine Entscheidung über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, auf die von der Prüfungskommission festgestellten Unzulänglichkeiten gegenüber dem Verwaltungsrat zur Überwachung der Wiederherstellung, auf 3 Mitglieder, zur Wahl seines Vorsitzenden und gegebenenfalls eines oder mehrerer stellvertretender Vorsitzender
  4. d) andere durch Gesetz geschaffene Organe

-ein Mitglied der Genossenschaft kann nur Mitglied der Genossenschaft sein, wobei jedes Mitglied der Genossenschaft eine Stimme in der Genossenschaft hat, die Amtszeit darf 5 Jahre nicht überschreiten, die Amtszeit der Mitglieder des gewählten Organs endet mit allen seinen Mitgliedern in gleicher Weise

-in einer Genossenschaft mit weniger als 50 Mitgliedern können die Statuten vorsehen, dass der Verwaltungsrat nicht gegründet ist und das statutarische Organ der Vorsitzende der Genossenschaft ist

-Jedes Mitglied nimmt am Grundkapital der Genossenschaft mit einem Grundbeitrag teil

-Die Höhe der Basismitgliedschaft ist für alle Mitglieder der Genossenschaft gleich, die Einzahlungsverpflichtung im Bereich der Differenz zwischen der Grundbeitragszahlung und der Einzahlungseinzahlung muss innerhalb der in der Satzung festgelegten Frist, die 3 Jahre nicht übersteigen darf, erfüllt sein

 

Auflösung der Firma

-Die Genossenschaft wird durch Beschluss eines Mitgliedertreffens aufgelöst, durch eine gerichtliche Entscheidung, nach Ablauf der Zeit, für die die Genossenschaft gegründet wurde, durch die Erreichung des Zwecks

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