Datenschutzrecht für den öffentlichen Sektor – Kapitel 6 de

National law – DE – Legal system – chapter 6

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen regeln die  die rechtlichen Anforderungen die für Behörden und andere öffentlichen Einrichtungen in einem deutschen Staat, bei der Verarbeitung von die personenbezogenen Daten. Gemäß dem  Data Protection Act sieht die Gesetzgebung vor, dass ein Bürger personenbezogene Daten verarbeitet werden können, nur dann, wenn

– die Verarbeitung der Daten ist nach einer bestimmten Rechtsvorschrift zulässig ist oder

– der Bürger, dessen Daten verarbeitet werden sollen, hat sein Einverständnis gegeben hat.

Neben den allgemeinen Datenschutzverordnung gibt es spezielle Gesetze auf Landes- und Bundesebene die datenschutzrechtliche Bestimmungen für bestimmte Bereiche enthalten. Des NRW-Polizeigesetz umfasst beispielsweise besondere Bestimmungen, die Datenverarbeitung durch die Polizei.

Die Verarbeitung von Daten durch Bundesbehörden und anderen öffentlichen Bundesorgane richtet sich nach den Anforderungen des  Bundesdatenschutzgesetz. Jedoch wird auf Bundesebene, auch Verarbeitung personenbezogener Daten zunehmend durch besondere Gesetze geregelt. Zum Beispiel sind die lokalen Arbeitsämter, die der Bundesagentur für Arbeit melden unterliegen besonderen Vorschriften wie das 10. Kapitel des das Sozialgesetzbuches.

Überblick über relevante Gesetzgebungen des BDSG:

Erster Abschnitt (§ § 1-11): Allgemeine und gemeinsame Regeln

Zweiter Abschnitt (§§ 12-26): Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen

Dritter Abschnitt (§§ 27-38a): Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentliche Wettbewerber

Vierter Abschnitt (§ § 39-42): Besondere Bestimmungen

Fünfte Sektion (§§ 43-44): Straf- und Zuchthausbestimmungen

Sechster Abschnitt (§§ 45-46): Übergangsbestimmungen

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