Begrenzte Partnerschaft – Kapitel 4 cz

National law – CZ – Business law – chapter 4

Eine Kommanditgesellschaft ist Teil eines privaten Unternehmens, obwohl es kein typisches persönliches Unternehmen ist.

Grundmerkmale:

ist ein Unternehmen, in dem mindestens ein Partner für seine Schulden (Kommanditist) und mindestens ein Partner unbegrenzt (Komplementär) haftet – Die Bestimmung der Aktiengesellschaft gilt für Kommanditgesellschaften

Gesellschaftsvertrag:

-enthält die Bestimmung, welcher der Partner ein Komplementär ist und wer ein Kommanditist ist, die Höhe des Beitrags jedes einzelnen Kommanditisten

-Die Anteile der Mitkandidaten richten sich nach dem Anteil ihrer Einlagen

-der Kommanditist erfüllt die Einzahlungsverpflichtung in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe und Weise, andernfalls in bar und ohne unangemessene Verzögerung nach der Gründung seiner Beteiligung an der Gesellschaft

-Für die Schulden der Firma garantiert der Kommanditist mit den anderen Partnern gesamtschuldnerisch die Höhe ihrer unbezahlten Anzahlung, nach dem Stand der Eintragung im Handelsregister

-wenn der Gesellschaftsvertrag feststellt, dass die Kommanditisten für die Schulden der Gesellschaft bis zum angegebenen Betrag haften (limitiert), wird dieser Betrag in den Gesellschaftsvertrag eingetragen, es darf kein geringerer Betrag vereinbart werden als der Betrag der Anzahlung

Die gesetzliche Autorität

-Die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft sind alle Mitglieder der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die satzungsgemäße Körperschaft des Unternehmens nur eine der Komplementärgruppen oder eine von ihnen ist

-Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, entscheiden alle Mitglieder in Angelegenheiten, die nicht der gesetzlichen Körperschaft zuzurechnen sind, mit dem Sondervotum der Komplementär- und Sonderkommandanten

-Gewinn und Verlust werden zwischen dem Unternehmen und dem ergänzenden Unternehmen aufgeteilt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt die Teilung, teilt den Gewinn und den Verlust zwischen dem Unternehmen und dem Komplementär in zwei Hälften

Die Auflösung der Firma

es genügt, die Kommanditgesellschaft abzuschaffen, dass keiner der Komplementären die Voraussetzungen erfüllt, um Mitglied eines Unternehmens nach dem Gesetz zu sein, wie Integrität, Barriere für Wartung und anderes.

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