Aktiengesellschaft – Kapitel 4 cz

National law – CZ – Business law – chapter 4

Die Aktiengesellschaft ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und volle Rechtsfähigkeit.

Grundmerkmale

eine Gesellschaft, deren Grundkapital einer bestimmten Anzahl von Aktien zugeordnet ist

-Das Unternehmen behandelt die gleichen Bedingungen mit allen Aktionären gleichermaßen

-Das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft beträgt mindestens CZK 2.000.000 oder EUR 80.000

-die Aktie ist eine Wertpapier- oder Bucheingangs-Sicherheit, an die die Rechte des Aktionärs als Anteilseigner nach diesem Gesetz und der Satzung der Gesellschaft über seine Verwaltung gebunden sind, seine Gewinne und das Liquidationsgleichgewicht bei seiner Auflösung mit Liquidation

Satzungen

-Die Gründung einer Gesellschaft erfordert die Verabschiedung eines einer Satzung, die Person, die die Satzung angenommen hat und an der Zeichnung der Aktien beteiligt ist, ist der Gründer

-Die Satzung enthält den Namen und den Gegenstand des Geschäfts oder der Tätigkeit, die Höhe des Aktienkapitals, die Anzahl der Aktien, ihren Nennwert, die Feststellung, ob und wie viele Aktien im Namen des Aktionärs oder der Anteilinhaber sein werden, wenn Aktien verschiedener Arten ausgegeben werden sollen, die Anzahl der Stimmen, die zu einer Aktie gehören, und die Art der Abstimmung in der Hauptversammlung; Wenn die Aktien mit verschiedenen Nennwerten ausgegeben werden sollen, enthält die Satzung auch die Anzahl der Stimmen, die sich auf die Höhe des Nennwerts der Aktien und die Gesamtzahl der Stimmen in der Gesellschaft beziehen, ein Hinweis auf die interne Struktur des Unternehmens und die Regeln zur Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, andere Daten, wenn dieses Gesetz dies vorsieht

Gesetzliche Autorität

-Körperschaften: der Verwaltungsrat (die Geschäftsführung der Gesellschaft) und der Aufsichtsrat (über die Ausübung der Befugnisse des Verwaltungsrats und der Aktivitäten des Unternehmens) = duales System

-der Verwaltungsrat (3 Mitglieder) und der gesetzliche Direktor (vom Vorstand ernannt) = monistisches System

-Ein Unternehmen kann das System seiner internen Struktur ändern, indem es seine Satzungen ändert

-Die Aktionäre üben ihr Recht aus, an der Verwaltung der Gesellschaft während oder außerhalb der Hauptversammlung teilzunehmen

-Die Hauptversammlung ist in der Lage zu zitieren, wenn Anteilsinhaber, die Aktien halten, deren Nennwert oder Anzahl 30% des Grundkapitals übersteigt, anwesend sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt

-Die Hauptversammlung entscheidet durch Beschluss und Mehrheit der anwesenden Aktionäre

-der Aktionär zahlt den Ausgabepreis der gezeichneten Aktien zu dem Zeitpunkt, der in der Satzung oder in der Entscheidung der Hauptversammlung zur Erhöhung des Grundkapitals festgelegt ist, spätestens jedoch 1 Jahr nach der Gründung der Gesellschaft oder aus der Erhöhung des Grundkapitals

-der Aktionär kann nicht von der Einlagepflicht befreit werden, wenn es sich nicht um eine Herabsetzung des Aktienkapitals handelt

-Wenn der Aktionär in Verzug ist oder einen Teil der Einlage hält, fordert der Verwaltungsrat den Verwaltungsrat auf, ihn innerhalb der in der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen zusätzlichen Frist zu erfüllen, andernfalls innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Mitteilung

-Der ausgeschlossene Aktionär garantiert die Rücknahme des Ausgabepreises der gezeichneten Aktien

-Der Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und abzustimmen; die Satzung kann die Ausübung des Stimmrechts durch die Festlegung der höchsten Stimmenzahl eines Aktionärs beschränken

-wenn die Satzung dies festlegt, werden die Mitglieder der Organe der Gesellschaft durch eine kumulative Abstimmung gewählt

Auflösung des Unternehmens

-Die Entscheidung, die Beschränkung aufzuheben, ist Sache der Generalversammlung, für die die Zweidrittelmehrheit der Aktionäre erforderlich ist

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