Vertragsabschluss und Pflichten der Parteien – Kapitel 2 de

National law – DE – Legal system – chapter 2

Ein Vertrag kommt grundsätzlich nur durch Angebot und Annahme zustande, also durch einen rechtlich verbindlichen Vorschlag der einen Partei, dem die andere Partei vorbehaltlos zustimmt. Nimmt sich beispielsweise jemand am Kiosk eine Zeitung weg, legt den entsprechenden Geldbetrag auf den Tisch (= Vertragsangebot) und der Verkäufer nimmt das Geld an (= Vertragsannahme), ist auf diese Weise ein Kaufvertrag zustande gekommen.1 An diesem Beispiel wird auch deutlich, dass ein Vertrag entstehen kann, ohne das die Vertragsparteien auch nur ein Wort miteinander wechseln oder etwas schriftlich festhalten. Verträge kommen vielmehr durch Willenserklärungen zustande und diese können schriftlich, mündlich oder durch bloßes Handeln abgegeben warden.

 

Gesetzliche Regelungen zum Zustandekommen von Verträgen

Gesetzliche Grundlage für die Regelung von Verträgen ist das Bürgerliche Gesetzbuch:

Gemäß § 145 BGB ist ein Vertragsangebot (Antrag) in der Regel verbindlich:

„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“

Die Verbindlichkeit einer Vertragsofferte kann mit Freizeichnungsklauseln wie „Angebot frei- bleibend“ oder „unverbindliches Preisangebot“ ausgeschlossen werden. Anders ist es jedoch bei der Vertragsannahme, diese ist immer verbindlich.

Nach § 146 BGB gelten Vertragsangebote automatisch nur für eine befristete Zeit:

„Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147,1 1482 und 149 rechtzeitig angenommen wird.“

  • 147 BGB besagt zudem:

„Der einem Anwesenden* gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fern- sprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.“

„Der einem Abwesenden* gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“

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