Kündigung – Kapitel 2 de

National law – DE – Legal system – chapter 2

Ein Angebot ist normalerweise bindend; Das heißt, kann es nicht während der Periode der Gültig abgebrochen werden kann. Bei frühzeitiger Vertragsaufösung wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden:

In der Regel werden bei derartigen Vereinbarungen bereits im Vertrag die Kündigungsmodalitäten konkret festgelegt. Dazu gehört auch die zeitliche Befristung des Vertrags, was zur Folge hat, dass der Vertrag zum vorgesehenen Endtermin ausläuft. Eine Kündigung, die gegen die festgelegten Kündigungsfristen verstößt, ist nur per Absprache (aus Kulanz) möglich und in der Regel mit einer Ausgleichszahlung für entstandene Mehraufwendungen usw. verbunden. Dies ist individuell auszuhandeln. Eine Kündigung ohne Absprache und entgegen den festgelegten Kündigungsfristen, stellt einen Vertragsbruch dar und kann zu hohen Schadensersatz- forderungen führen.

Anders verhält es sich bei der gesetzlich geregelten Kündigung aus wichtigem Grund (auch außerordentliche Kündigung). Die betreffenden Regelungen finden sich im § 314 BGB (sowie im § 543 für Mietverträge und im § 626 für Dienstverträge). Wichtige Kündigungsgründe können vertragliche Pflichtverletzungen oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse (z. B. Insolvenz) sein, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.

Neben den bisher genannten Formen der Kündigung, gibt es noch die so genannte ordentliche Kündigung, die bei Verträgen ausgesprochen werden kann, für die weder ein Vertragsende noch Kündigungsmodalitäten festgelegt sind. Dies ist oft bei mündlichen Verträgen und bei Gesellschaftsverträgen der Fall. Die ordentliche Kündigung bedarf keines Kündigungsgrundes, ist aber zumeist an das Setzen einer angemessenen Frist gebunden. Damit soll dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben werden, sich auf das Auslaufen der Vertragsbeziehung einzustellen.

Für alle Formen der Vertragskündigung gilt, dass die vor der Kündigung vertraglich erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert werden können und bereits entstandene, aber noch unerfüllte Leistungspflichten (einschließlich offener Zahlungsverbindlichkeiten) vom Abbruch der Leistungsbeziehung unberührt (geschuldet) bleiben.

Sonstige Hinweise zum Thema Kündigung

  •     Im § 309 Abs. 9 BGB ist festgelegt, dass eine Klausel in den  AGB unwirksam ist, die festlegt, dass die Kündigungsfrist mehr als drei Monate vor der automatischen (stillschweigenden) Vertragsverlängerung abläuft.
  •     Der § 313 Abs. 3 BGB legt ein Kündigungsrecht aus betrieblichen Gründen nieder.
  •     Neben den bisher aufgeführten gesetzlichen Regelungen zur Kündigung, gibt es noch einige Sonderregeln für Dienstverträge und Werkverträge.
  •     Es existieren noch weitere spezielle gesetzliche Kündigunsregelungen, zum Beispiel für Miet- und Darlehensverträge, die hier aber nicht weiter erörtert werden können.
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